Antrag

Abweichung von der Geschäftsordnung gemäß § 120 Geschäftsordnung

Mit Schreiben vom 25. November 2015 informierte der Vorsitzende des 3. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages den Landtagspräsidenten, dass der 3. Untersuchungsausschuss in seiner Sitzung am 25. November 2015 den Thüringer Landtag betreffende Beweisbeschlüsse gefasst habe.

Mit den Beweisbeschlüssen TH-4 und TH-5 wird der Thüringer Landtag im Wege der Amtshilfe gemäß § 18 Abs. 4 Untersuchungsausschussgesetz in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 3 Grundgesetz ersucht, die Zustimmung zu erteilen, dass die an den 2. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages übersandten nicht öffentlichen und vertraulichen Protokollauszüge des Innenausschusses sowie des Justiz- und Verfassungsausschusses der 5. Wahlperiode des Thüringer Landtages nebst zugehöriger Anlagen nunmehr auch durch den 3. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages genutzt werden können.

Soweit sich die Beweisbeschlüsse des Bundestagsuntersuchungsausschusses auf die Protokolle der vertraulichen Sitzungen des Innenausschusses sowie des Justiz- und Verfassungsausschusses der 5. Wahlperiode des Thüringer Landtages beziehen, steht § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung der begehrten Zustimmungserklärung durch den Innen- und Kommunalausschuss sowie den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz entgegen. Um der Bitte des Bundestagsuntersuchungsausschusses dennoch entsprechen zu können, muss der Thüringer Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl nach § 120 GO die Abweichung von § 80 Abs. 3 GO mit der Maßgabe beschließen, dass auch der Untersuchungsausschuss des Bundestages einen entsprechenden Schutz der Vertraulichkeit des Protokollinhalts zu gewährleisten hat.

Im gleichen Umfang sollen die Unterlagen auch für den UA 6/1 inhaltlich zur Verfügung gestellt werden.

drs61444_abweichung_von_go_gemaess_ss_120_go