Nach § 27 a Abs. 2 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG -) können Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllende Gemeinden per ordnungsbehördlicher Verordnung sogenannte Alkoholkonsumverbote erlassen. Voraussetzung dafür sind ein deutlich erhöhtes „Ausmaß und Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten“ gegenüber dem übrigen Gemeindegebiet. In der Anlage der Antwort auf die Kleine Anfrage 7/2814, die mir in der Drucksache 7/5088 zuging, führt die Landesregierung die erlassenen Verordnungen der jeweiligen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden auf. Daraus ergeben sich weitere Nachfragen hinsichtlich der Begründung und Evaluation von Verordnungen nach § 27 a Abs. 2 OBG.
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