Dem Schutz des gesprochenen Wortes vor ungerechtfertigter Aufzeichnung kommt ein hoher verfassungsrechtlicher Schutz zu. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist insbesondere in Fällen des permanenten, automatisierten und anlasslosen Aufzeichnens von Telefongesprächen von und zu Telefonanschlüssen der Thüringer Polizei davon auszugehen, dass diese nicht mit den in der Dienstanweisung vom 1. August 1999 unter Punkt 3 formulierten rechtlichen Voraussetzungen in Einklang standen.
Die im Rahmen der öffentlichen Debatte um Leistungsmerkmale der in der Landesverwaltung zum Einsatz kommenden Telefonanlage durch die Landesregierung im Jahr 2013 gegenüber dem Landtag getroffene Aussagen, dass Gesprächsaufzeichnungen durch die Thüringer Polizei nur in Fällen des Notrufes, der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung stattfinden, entsprach nach heutigem Kenntnisstand nicht der Wahrheit.
Antrag Telefonaufzeichnungen bei der th Polizei Transparenz herstellen und Missstände aufklären