Am 2. Februar 2022 erklärte das Verwaltungsgericht Dresden die Kontrolle eines jungen Guineers im Jahr 2018 für rechtswidrig, da „die Hautfarbe des Klägers für den Entschluss, ihn einer Befragung und Kontrolle zu unterziehen, zumindest mitursächlich gewesen“ sei. In Thüringen kann die Polizei nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) Personen, die sich an einem Ort aufhalten, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder sich Straftäter verbergen, anlasslos kontrollieren. Nach Auskunft der Landesregierung in Drucksache 7/4402 hat die Landespolizeiinspektion Erfurt eine Dienstanweisung zur Einstufung von Orten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG erlassen. Maßgebliche Kriterien für die Einstufung nach dieser Dienstanweisung seien „die objektive Kriminalitätslage sowie das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung“.
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