Anfrage

Ausübung des Wahlrechts in Thüringen im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft

Mit der Gründung der Europäischen Union (EU) mit dem Vertrag von Maastricht im Jahr 1992 ist eine gemeinsame europäische Unionsbürgerschaft eingeführt worden, die unter anderem mit dem aktiven und passiven Wahlrecht auf kommunaler Ebene sowie auf Ebene des Europäischen Parlaments überall in der EU verbunden ist. Zahlreiche nichtdeutsche Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Thüringen leben, können seither an Kommunalwahlen teilnehmen. Dies gilt auch für Thüringerinnen und Thüringer, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat außerhalb Deutschlands leben.

Geregelt ist dies in der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Um die Beteiligung mobiler EU-Bürgerinnen und -Bürger an Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedsstaat zu erleichtern und zu erhöhen, schlägt die Europäische Kommission eine Neufassung der Richtlinie vor. Diese beinhaltet unter anderem die Ausweitung der Informationspflichten der Mitgliedsstaaten beziehungsweise der Kommunen, indem Wahlinformationen erleichtert bereitgestellt werden.

Die neuen Regelungen würden zu Änderungen im Thüringer Kommunalwahlgesetz und in der Thüringer Kommunalwahlordnung führen.