Antrag

Alkoholkonsumverbote nach §27a Thüringer Ordnungsbehördengesetz

Nach § 27 a Abs. 2 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG -) können Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllende Gemeinden per ordnungsbehördlicher Verordnung sogenannte Alkoholkonsumverbote erlassen, wenn sich eine Verkehrsfläche durch Ausmaß und Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegenüber dem übrigen Gemeindegebiet deutlich abhebt. Zuletzt hat die Landeshauptstadt Erfurt eine …