Anfrage
Alkoholkonsumverbote nach § 27 a Thüringer Ordnungsbehördengesetz – nachgefragt
Nach § 27 a Abs. 2 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG -) können Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllende Gemeinden per ordnungsbehördlicher Verordnung sogenannte Alkoholkonsumverbote erlassen. Voraussetzung dafür sind ein deutlich erhöhtes „Ausmaß und Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten“ gegenüber dem übrigen Gemeindegebiet. In der Anlage der Antwort auf die …