Antrag

Alkoholkonsumverbote nach §27a Thüringer Ordnungsbehördengesetz

Nach § 27 a Abs. 2 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG -) können Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllende Gemeinden per ordnungsbehördlicher Verordnung sogenannte Alkoholkonsumverbote erlassen, wenn sich eine Verkehrsfläche durch Ausmaß und Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegenüber dem übrigen Gemeindegebiet deutlich abhebt. Zuletzt hat die Landeshauptstadt Erfurt eine solche Verordnung für die Verkehrsfläche Meienbergstraße erlassen, die ab dem 1. Januar 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2022 gilt. Die Stadt Erfurt begründet den Erlass der Verordnung mit dem Lärmschutz der Anwohnerinnen und Anwohner der innenstädtischen Meienbergstraße. Bei Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld ab 50 Euro verhängt werden. Neben dem Erlass von Alkoholkonsumverboten stehen Kommunen verlängerte Sperrzeiten nach § 5 Abs. 2 oder 3 Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) als Maßnahme zur Verfügung.

Zur kleinen Anfrage gelangen Sie unter folgendem Link: https://bit.ly/3K3fdeo